ALLGEMEINE VERTRAGSGRUNDLAGEN DER FIRMA
SCHNÖLL Außenanlagen GmbH, Kasern 10, 5101 Bergheim b. Salzburg
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA SCHNÖLL Außenanlagen GmbH, Kasern 10, 5101 Bergheim Stand August 2023 1. Geltungsbereich: 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Außenanlagengestalter (im Folgenden „Auftragnehmer" oder „SAA“), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Pflasterbau (Landschaftsgärtner+ Pflasterer und sonstige Außenanlagen), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden. 1.2 Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. 1.3 Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen. 1.4 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. 1.5 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zwecke nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 2. Angebot: 2.1 Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nicht anderes festgelegt, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten. 2.2 Im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind die Kosten für Verkehrslenkungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umleitungen, Beschilderungen etc.), Gebühren für die Benützung öffentlicher Flächen, die Kosten der Entfernung von Fahrzeugen und anderen Hindernissen, die verbotswidrig im Arbeitsbereich abgestellt sind, sowie die Kosten notwendiger Sicherungsmaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten. 2.3 Der Werkbesteller haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen, die er SAA zur Kostenvoranschlagserstellung überlassen hat. SAA ist nicht verpflichtet, Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
2.4 Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. 3. Vertragsabschluss: 3.1 Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen. Weicht der Kostenvoranschlag vom Auftragsschreiben ab, gilt der Kostenvoranschlag, außer die geänderten Punkte wurden von SAA gegengezeichnet. 3.2 Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
3.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Auch das Abgehen von der Schriftform bzw. jedwede Änderung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3.4 Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreibung um mehr als 5% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 5% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. 4. Mitwirkungspflicht des Werbestellers: 4.1 Der Werkbesteller muss vor Arbeitsbeginn alle für die Arbeiten erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. Baubewilligungen und Bewilligungen nach den Vorschriften über den Natur- und Baumschutz) einholen. SAA muss auch dann nicht für behördliche Bewilligungen sorgen, wenn der Werkbesteller seiner Pflicht nicht nachkommt. Der Werkbesteller haftet für alle Kosten, die SAA aus einem Strafverfahren wegen Fehlens einer Bewilligung entstehen. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass das Werk anders ausgeführt oder umgearbeitet werden muss, um behördlichen Anordnungen zu entsprechen, trägt der Werkbesteller die Mehrkosten. Der Werkbesteller muss weiters vor Arbeitsbeginn die Zustimmung aller Personen
(z.B. Nachbarn) einholen, deren Rechte durch die Arbeiten beeinträchtigt werden könnten, und hält SAA aus allen Ansprüchen dieser Personen Schad- und klaglos. 4.2 Der Werkbesteller muss SAA rechtzeitig bei Auftragserteilung Pläne über die genaue Lage von Einbauten (z. B. Erdleitungen, Fundamente) unter der Oberfläche der zu bearbeitenden Liegenschaft übergeben. Unterlässt er dies, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten. Er haftet der SAA für alle daraus entstehenden Schäden und muss SAA aus Ansprüchen Dritter wegen Beschädigung der Einbauten Schad- und klaglos halten. SAA ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein oder die Lage von Einbauten festzustellen und haftet dem Werkbesteller nicht für die Beschädigung von Einbauten. 4.3 Der Werkbesteller hat SAA die für die Arbeiten notwenige Strom-, Gas- und Wassermenge auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4.4 Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. 4.5 Sind mehrere Unternehmer auf der Baustelle tätig, muss der Werkbesteller die Arbeiten koordinieren. SAA haftet nicht für Verzögerungen aufgrund mangelhafter Koordination und hat Anspruch auf Abgeltung des daraus entstehenden Mehraufwands. 5. Durchführung der Arbeiten und Abnahme der Leistungen: 5.1 SAA ist verpflichtet, während der Durchführung der Arbeiten schriftliche Aufzeichnungen (z. B. Tagesberichte) zu führen. SAA ist aber nicht verpflichtet, Vorarbeiten anderer Professionisten auf ihre ordnungsgemäße Durchführung zu prüfen. 5.2 Werden Leistungen vereinbarungsgemäß in mehreren Abschnitten durchgeführt, findet nach Beendigung jedes Abschnitts eine Teilabnahme statt. Kommt es zu einer Arbeitsunterbrechung, die SAA nicht zu vertreten hat, erfolgt über die bis dahin erbrachten Leistungen eine Teilabnahme. Ansonsten erfolgt die Abnahme der Leistungen nach Fertigstellung des gesamten Werks. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. 5.3 Entstehen während der Ausführung der Arbeiten Streitigkeiten über ihre ordnungsgemäße Durchführung oder über die Zahlungsverpflichtungen des Werkbestellers, kann SAA die Arbeiten einstellen. 5.4 sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung durch den Auftragnehmer gelten als vorweg genehmigt. 5.5 Während der Ausführung der Arbeiten ist der AN berechtigt, auf der Baustelle Baustellentafeln/Firmentafeln an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Diese bleiben über die gesamte Leistungsdauer erhalten.
6. Mängelrüge: 6.1 Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden, sind unverzüglich schriftlich festzuhalten. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 6.2 Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. 7. Gewährleistung: SAA leistet Gewähr, dass ihre Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefüllten Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. SAA haftet für den Anwuchs und die Entwicklung von Pflanzen nur, wenn SAA mit der Anwuchs- und Entwicklungspflege beauftragt wurde. In diesem Fall leistet SAA Gewähr für die Dauer der Pflegearbeiten. SAA haftet weder für einen bestimmten Ertrag der Pflanzen noch für Wachstumsstörungen und Schäden an Pflanzen, die auf äußere Einflüsse oder Dritte zurückzuführen sind. Gibt der Werkbesteller bei Vertragsabschluss oder während der Durchführung der Arbeiten Anleitungen zur Ausführung des Werks, gegen die SAA Bedenken hat, wird SAA den Werkbesteller warnen. Die Warnung ist nicht an die Schriftform gebunden. Besteht der Werkbesteller weiterhin auf der Ausführung des Werks nach seinen Angaben, leistet SAA keine Gewähr für Mängel, die auf diese Angaben zurückzuführen sind. SAA ist verpflichtet, Mängel in angemessener Frist zu beheben. Der Austausch der Pflanzen erfolgt durch Pflanzen der ursprünglich geschuldeten Art und Größe, sofern die Lieferung durch SAA erfolgte. Kommt SAA der Mängelbehebungspflicht nicht nach, kann der Werkbesteller eine verhältnismäßige Minderung des Entgelts verlangen. Ein Mangel des Werks berechtigt den Werkbesteller nur den Werklohn im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zurückzubehalten.
7.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Der Regressanspruch nach § 933b AGBG ist ausgeschlossen. 8. Schadenersatz: SAA haftet dem Werkbesteller nur für grob fahrlässig verursachte Schäden, wobei bei Personenschäden auch bereits bei bloß leichter Fahrlässigkeit gehaftet wird. Entdeckt der Werkbesteller einen Schaden, den die Mitarbeiter von SAA verursacht haben, muss er die Geschäftsleitung unverzüglich darüber informieren. SAA haftet nur für Schäden, die nachweislich die Mitarbeiter von SAA bei der Ausführung der Arbeiten verursacht haben. 9. Preisgestaltung, Rechnungslegung und Zahlung: 9.1 Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Sind Preise im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich als Pauschalpreise bezeichnet, erfolgt die Abrechnung nach Ausmaß bzw. Arbeitsstunden. Pauschalpreise gelten für die Position, auf die sie sich beziehen. 9.2 Bei Pauschalpreisen muss der Werkbesteller Preiserhöhungen um bis zu 15% hinnehmen, wenn bei der Erstellung des Werks umfangreichere Arbeiten und Kosten anfallen als dem Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurden. 9.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird. Abschlagsrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen sind spätestens binnen 10 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sind innerhalb von 20 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. 9.4 Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 5% der Auftragssumme nicht übersteigen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich. Ein Haftrücklass muss vor Beginn der Arbeiten schriftlich vereinbart werden. 9.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mind. 6% über der jeweiligen Bankrate zu berechnen. 9.6 Der säumige Werkbesteller ist verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, zu ersetzen. 10. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers. 11. Rücktritt: Bei Zahlungsverzug oder Verzug des Werkbestellers mit Mitwirkungspflichten ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Fall des Rücktrittts steht dem Auftragnehmer eine Abstandsbegühr von 20% jener Leistungen zu, hinsichtlich deren der Rücktritt erfolgt ist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten 12.Gerichtsstand/Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind vor dem sachlich zuständigen Gericht in Salzburg ( 5020 ) auszutragen. Es gilt österreichisches Recht.